Jugendgewalt

Jugendgewalt -
Härtere Strafen für Jugendliche und Heranwachsende?

Von Frederik D. Franz

Kurz vor dem Jahreswechsel stachen mehrere Jugendliche in der Verdener Innenstadt einen 20-jährigen nieder. Das Opfer überlebte schwer verletzt. Einige Tage zuvor in der Münchener U-Bahn ein ähnliches Bild: Zwei Jugendliche schlagen und treten einen Rentner brutal zusammen. Die Bilder der Überwachungskameras wurden in den Fernsehnachrichten ausgestrahlt. Seitdem wird immer wieder von Jugendgewalt berichtet. So dauerte es nicht lange, bis das Thema auch im hessischen Landtagswahlkampf aufgegriffen wurde. Roland Koch verlieh der „schweigenden Mehrheit“ der Deutschen seine Stimme und löste eine hitzige Debatte über härtere Gesetze, „Warnschussarreste“, „Erziehungscamps“ usw. aus. Doch bei all dem, was man mit den Instrumenten des Strafrechts erreichen oder eben auch nicht erreichen kann, ist eine Frage weitestgehend unbeantwortet geblieben: Sind die Strafen gerecht, die Jugendliche und Heranwachsende zu erwarten haben?

Das geltende Jugendstrafrecht verfolgt in erster Linie den Zweck, straffällig gewordene Jugendliche zu einem zukünftig straffreien Leben zu erziehen. Dem Jugendrichter stet eine breite Palette an Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. So kann er etwa richterliche Weisungen erteilen (z.B. Arbeitsleistungen zu erbringen), den Jugendlichen verwarnen oder ihn für ein bis zwei Wochenenden (Freizeitarrest) oder für maximal vier Wochen (Dauerarrest) einsperren lassen. Bei erheblichen Straftaten hat der Jugendliche eine Jugendstrafe zu erwarten, die mindestens sechs Monate und höchsten zehn Jahre dauert. Doch reicht das?

Viele Experten bezweifeln, dass Bestrafung viel bringt. Die Rückfallquote von jungen Männern, die zu einer Jugend(freiheits)strafe verurteilt worden sind, liegt bei etwa 80 Prozent. Mehr als 600 Richter, Staatsanwälte und Kriminologen haben jüngst eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie sich gegen eine Verschärfung des Jugendstrafrechts aussprechen. Sie meinen, dass höhere Strafen die Rückfallwahrscheinlichkeit erhöhen und damit zu mehr Kriminalität führen würden. Andererseits hört man auch Äußerungen von jugendlichen Straftätern selbst, die Richter und Staatsanwälte nicht ernst nehmen, wenn sie wegen Körperverletzungsdelikten und diversen Vorstrafen lediglich zu Arbeitsstunden im einstelligen Bereich verurteilt werden (so im Januar in der TV-Sendung Anne Will). Auch sind Berichte wie die über den Thüringer Jugendrichter Christian Kropp zu lesen, der auch Ersttäter wegen einfacher Körperverletzung schon mal zwei Wochen in Dauerarrest nimmt und angibt, von seinen „Klienten“ 80 Prozent nie wieder zu sehen (SPIEGEL v. 14.01.2008). Dennoch wird man sich von der Bestrafung jugendlicher Täter in präventiver Hinsicht keinen nachhaltigen Erfolg versprechen können. Mag man auf Ersttäter, die aus einem einigermaßen stabilen sozialen Umfeld kommen, durch eine frühzeitige und deutlich spürbare Sanktion noch Eindruck machen können, wird dies bei den so genannten Intensivtätern nicht der Fall sein. Jugendliche, die bereits frühzeitig familiäre Gewalt erfahren haben, mit 12 Jahren zu kiffen anfangen, Aufenthalte in Kinderheimen und Pflegefamilien hinter sich haben und schon wegen etlicher Delikte vor Gericht standen, lassen sich nicht mehr abschrecken. Auf die Persönlichkeit solcher Täter wird man im Regelfall nicht mehr durch Strafe einwirken können. Doch soll der Umstand, dass eine Strafe hier keinen oder kaum einen präventiven Nutzen hat, dazu führen, auch schweres Unrecht gar nicht oder nur milde zu bestrafen?

An diesem Punkt stellt sich überhaupt einmal die Frage, welche Ziele man durch Bestrafung erreichen will. In der derzeitigen Diskussion wird der Sinn der Strafe fast ausschließlich unter dem Aspekt der Vorbeugung diskutiert: Wie kann man am effektivsten auf den Täter einwirken, um ihm zukünftig zu einem straffreien Leben zu verhelfen? Bewirkt eine Jugendstrafe nicht eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit? Sollte man Jugendliche dann überhaupt noch einsperren? Und so weiter…

Der Junge, der in der Verdener Innenstadt niedergestochen wurde, ist durch Narben von 20 Messerstichen entstellt. Beide Lungenflügel waren zusammengeklappt. Ob seine Lunge jemals wieder vollkommen ausheilt, ist ungewiss. Ebenso unklar ist, ob er seine Ausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Energietechnik beenden kann und ob er möglicherweise dauerhaft Schmerztabletten schlucken muss (vgl. seinen Bericht bei SPIEGEL-Online: www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,529578,00.html). Ob er wohl auch meint, die Täter sollten besser nicht so hart bestraft werden?

Was also verspricht man sich von Bestrafung: Vorbeugung, Erziehung, Resozialisierung, Gerechtigkeit, Abschreckung oder Opferschutz? Folgendes Bespiel aus unserer Region zeigt, dass es falsch ist, den Sinn einer Strafe nur unter Aspekten der Vorbeugung zu betrachten:

Vor einigen Jahren tötete eine Frau aus der Gemeinde Kirchlinteln ihren Mann, der sie jahrelang mit anderen Frauen betrogen hatte. Die Täterin wurde relativ schnell ermittelt und in Haft genommen. Vor Gericht legte sie ein umfassendes Geständnis ab und schilderte die Hintergründe der Tat. Man konnte davon ausgehen, dass von dieser Frau keine Gefahr mehr ausging. Sie hatte ja ihr Ziel erreicht. Eine Bestrafung konnte daher nicht den Sinn haben, auf ihre Persönlichkeit einzuwirken, sie zu einem straffreien Leben zu erziehen, sie zu resozialisieren. Denn sie war vollkommen sozialisiert. Doch sollte dieser Umstand tatsächlich dazu führen, die Frau für die Ermordung ihres Ehemanns gar nicht zu bestrafen?

Das würde wohl niemand als gerecht empfinden. Von den Verfechtern milderer Strafen wird nämlich gerne übersehen, dass die Strafe neben ihrer präventiven noch eine andere Funktion hat, nämlich die Wiederherstellung von Gerechtigkeit: Für begangenes Unrecht soll ein Schuldausgleich erfolgen. Dem Täter wird Gelegenheit gegeben, seine Schuld zu verarbeiten, indem er das Strafübel übernimmt. Dieser Sühnegedanke spielt für das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden eine Rolle und ist gerade für die Opfer von Straftaten und ihre Genugtuung von erheblicher Bedeutung. Die Sühnefunktion der Strafe kommt auch im Gesetz zum Ausdruck, wenn es dort heißt: „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe“ (§ 46 Strafgesetzbuch). Unter Schuld wird die persönliche Vorwerfbarkeit verstanden. Ginge es aber nur darum, den Täter zu bessern (Spezialprävention) oder potentielle Täter abzuschrecken (Generalprävention), so bräuchte man die Schuld als Strafzumessungsgrundlage nicht. Denn resozialisiert werden kann auch jemand, der im schuldunfähigen Zustand gehandelt hat. Und um eine Abschreckungswirkung durch die Bestrafung zu erzielen, kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob man dem Täter einen Schuldvorwurf machen kann. Nur für die Sühne- und Gerechtigkeitsfunktion der Strafe ist es bedeutsam, wie viel Schuld der Täter auf sich geladen hat.

Umfragen haben gezeigt, dass 65 Prozent der Deutschen meinen, das Jugendstrafrecht solle verschärft werden. Es herrscht in der Bevölkerung demnach das Gefühl vor, Strafen und Strafrahmen seien zu niedrig. Dieses sollte man auch in der fachlichen und politischen Diskussion ernst nehmen. Änderungen des Jugendstrafrechts dürfen daher nicht auf die Vorbeuge- und Erziehungsfunktion reduziert werden, sondern verstärkt den Gedanken des Schuldausgleichs durch Strafe mit einbeziehen. Es ist in der Tat sehr fragwürdig, wenn ein fast Einundzwanzigjähriger, der wegen Mordes angeklagt ist, nur deshalb zu einer maximal zehn jährigen (und nicht lebenslangen) Freiheitsstrafe verurteilt wird, weil nicht mit letzter Gewissheit nachgewiesen werden kann, dass nicht doch möglicherweise Reifeverzögerungen bei ihm vorliegen.

Jugendlicher ist man nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Darunter ist man straflos. Bei Straftätern zwischen 18 und 21 Jahren (Heranwachsende) hat der Richter die Möglichkeit, bereits Erwachsenenstrafrecht oder noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Letzteres soll er – wie es im JGG heißt – tun, wenn der Täter auf Grund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht oder die sich die Tat als Jugendverfehlung darstellt. Aber neigen – wie in der politischen Debatte zu hören war – Richter tatsächlich viel zu schnell dazu, bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden obwohl dies die Ausnahme sein soll?

Richtig ist, dass die gesetzliche Konzeption bei Heranwachsenden eher für ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des allgemeinen Strafrechts spricht. Andererseits gilt im Strafprozess eine einseitige Beweislastverteilung: Alles, was für den Angeklagten ungünstig ist, muss ihm nachgewiesen werden. Für die Anwendung des Jugendstrafrechts bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Verbleiben im Prozess nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel, ob der Heranwachsende noch einem Jugendlichen gleichsteht, findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Will man diese gerichtliche Praxis also ändern, bringt es wenig, Richterschelte zu betreiben. Konsequenterweise sollte dann gesetzlich geregelt werden, dass bei Heranwachsenden ausschließlich allgemeines Strafrecht Anwendung findet.

Kriminologen – allen voran Christian Pfeiffer – behaupten gerne, das Jugendstrafrecht sei gar nicht milder als das allgemeine Strafrecht, sondern vielfältiger und deshalb besser. Jedenfalls der erste Teil dieser Aussage ist aber schon angesichts der bei Jugendlichen geringeren Strafrahmen falsch. Auch in der Praxis wird dies deutlich. Wenn ein Jugendlicher eine andere Person mit einem Schlagstock oder ähnlichem verletzt hat (gefährliche Körperverletzung), kann er sich noch Hoffnungen machen, zu Arbeitssunden oder Freizeitarresten verurteilt zu werden. Begeht ein Erwachsener die gleiche Tat, wird er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so dass sich dann nur noch die Frage stellt, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch hieran zeigt sich, dass das Jugendstrafrecht wesentlich milder ist. Richtig ist allerdings, dass es auch vielseitiger ist. Das allgemeine Strafrecht kennt keine Arbeitsstunden (außer als Bewährungsauflage) oder Kurzarreste, sondern nur Geld- und Freiheitsstrafen. Soweit dementsprechend gefordert wird, Heranwachsende konsequent nach allgemeinem Strafrecht zu behandeln, sollte darüber nachgedacht werden, die vielfältigeren Sanktionsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts zu übernehmen.

Um gleich noch mit einer weiteren häufig zu hörenden Killerphrase Schluss zu machen: Von vielen Gegnern eines härteren Jugendstrafrechts wird gebetsmühlenartig wiederholt, man müsse die sozialen Ursachen der Jugendgewalt bekämpfen, anstatt die Strafen zu erhöhen. Das ist deshalb ein Totschlagsargument, weil man zumindest dem ersten Teil dieser Aussage kaum widersprechen kann. Dass es das Beste ist, wenn Probleme verhindert werden, bevor es zu Straftaten kommt, steht außer Zweifel. Aber darum geht es auch gar nicht, wenn man diskutiert, welche Konsequenzen bereits begangene Straftaten nach sich ziehen sollen. Zwischen härteren Strafen und der Bekämpfung der sozialen Ursachen von Kriminalität besteht kein Entweder-oder-Verhältnis. Ich bin für beides.

Unabhängig davon, wie man zu härteren Strafen steht, ist es aber erforderlich, Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Polizei personell und technisch so auszustatten, dass Verfahren zügig durchgeführt und Sanktionen möglichst bald nach der Tat erfolgen können. Sparmaßnahmen im Bereich der Justiz wirken sich nicht nur – wie zuletzt häufig zu lesen war – auf die Dauer der Ermittlungs- und Gerichtsverfahren aus. Oft müssen Verfahren durch so genannte verfahrensfördernde Absprachen („Deals“) zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung abgekürzt werden, weil der Justiz schlicht das Personal fehlt, um etwa langwierige Indizienprozesse durchzustehen. Dies führt nicht selten zu unangemessen niedrigen Strafen, wie am Beispiel Peter Hartz zu sehen war. Es entspricht daher einer gewissen Doppelmoral, wenn in der Politik einerseits härtere Strafen gefordert werden, die Justiz anderseits aber nicht entsprechend ausgestattet wird. Wer versucht, sich durch möglichst harte Parolen zu profilieren, zugleich aber Richter und Staatsanwaltsposten kürzt und damit zu überlangen Verfahrensdauern und zu milden Urteilen beiträgt, hat ein massives Glaubwürdigkeitsproblem. Das hat Roland Koch bei der vergangenen Landtagswahl zu spüren bekommen.

Der Unmut in der Bevölkerung über zu niedrige Strafen und lange Verfahrensdauern zeigt, dass hier Handlungsbedarf besteht. Eine gute Ausstattung der Justiz ist Voraussetzung für eine zügige und gerechte Bestrafung jugendlicher Täter. Dafür Sorge zu tragen liegt in der Verantwortung gerade solcher Landespolitikern, die sich für höhere Strafen einsetzen. Die Bundespolitik ist demgegenüber gefordert, die Stimmung in der Bevölkerung endlich ernst zu nehmen und sich nicht länger kategorisch gegen höhere Strafrahmen im Jugendstrafrecht zu sperren. Außerdem muss hier diskutiert werden, ob Heranwachsende weiter mehrheitlich nach Jugendstrafrecht verurteilt werden sollen. Zu befürchten ist aber, dass der hessische Wahlkampf dazu geführt hat, dass die Politik sich an diese wichtigen Fragen auf absehbare Zeit nicht mehr herantrauen wird.


Anmerkung: Persönliche Standpunkte stellen die Meinung des Verfassers dar und sind nicht unbedingt identisch mit der Auffassung der Jungen Union Kreisverband Verden .

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